Zum Beispiel Unabhängigkeit und Überparteilichkeit:
"Auch wenn Journalistinnen und Journalisten selbstverständlich eine politische Meinung haben können, darf die Unabhängigkeit des SWR und jeder einzelnen Mitarbeiterin und jedes einzelnen Mitarbeiters durch Social-Media-Aktivitäten nicht beeinträchtigt oder in Zweifel gezogen werden"
Zur Einordnung: Im betreffenden Fall hatte die Journalistin auf Social Media ihre Ablehnung der israelischen "Aktivitäten" in den besetzten bzw. überfallenen Gebieten mit Hinweis auf israelische Waren im Baumarkt verbunden.
Das ist selbstverständlich ein Ausnahmefall.