Peter Vonnahme schreibt:
Beklemmend ist, dass die Menschenverluste, die gesundheitlichen Langzeitschäden und die psychosozialen Verwerfungen durch gigantische volkswirtschaftliche Schäden begleitet werden. Viele Existenzen stehen vor dem Ruin, obwohl sich der Staat für Hilfsleistungen in nie dagewesener Weise verschuldet hat. Die "Bazooka" zeigt keine Langzeitwirkung, weil das Grundübel, die Pandemie, fortbesteht. Ein Ende ist nicht absehbar. Wir bewegen uns von einem Lockdown zum nächsten.
Anstatt mit nichtssagenden Zahlen (Corona-"Fälle", die nichts weiter sind als ein zweifelhafter Virus-Nachweis in Abstrichen) die darauf sich berufende Politik zu kritisieren, hätte sich Herr Vonnahme als Richter besser dem Grundübel gewidmet, das er richtig erkennt: der Pandemie.
Ginge er dem Grundübel auf den Grund, würde er auch feststellen müssen:
Pandemie ist Definitionssache.
Und weil man neuerdings eine Pandemie so oder so definieren kann (vgl. Änderung der Pandemiedefinition seitens der WHO) hat die Pandemie als normierender Begriff seine Gültigkeit verloren, dessen Inhalt rein willkürlich gesetzt und somit beliebig ist.
Setzt man aber eine willkürliche Definition als Rechtsgrundlage, dann wird Recht zu Unrecht.
Das Unrecht wird dadurch perpetuiert, daß die einmal gesetzte, willkürliche Definition auf jeden Fall beibehalten werden muß, ansonsten die Rechtsgrundlage für alle Maßnahmen entfallen würde. Die Feststellung einer Pandemie muß rechtlich unangreifbar sein.
Und das erklärt auch der §5 Satz 1 des IfSG:
(1) Der Deutsche Bundestag kann eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4 vorliegen. Der Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht mehr vorliegen. Die Feststellung und die Aufhebung sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite liegt vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil
1.
die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder
2.
eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet.
Sogar einem juristischen Laien wie mir fällt sofort auf, daß mit diesem Paragraphen die Verantwortung über die sichere Feststellung einer "epidemischen Lage nationaler Tragweite" an die WHO abgegeben worden ist.
Eine Pandemie besteht also, wenn die WHO eine solche ausruft, das ist Gesetz. Da mag die Wissenschaft noch so daran rütteln.
Mit diesem Paragraphen stehlen sich alle drei Gewalten aus der gesellschaftlichen Verantwortung.
Das Grundübel der Pandemie besteht nicht mehr, wenn man souverän ihr Ende ausruft. Das werden weder Regierung noch Parlament tun, denn das wäre eine Katastrophe für ihre Legitimation. Die WHO wird das auch nicht tun, aus anderswo dargelegten Gründen.
Es bleibt also: die Pandemie ist zu Ende, wenn wir das Ende der Pandemie erkennen und danach handeln, ganz normal: als Volk, als Souverän.