Artikel 3
(1) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihren Verzicht auf Herstellung und Besitz von und auf Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen. Sie erklären, daß auch das vereinte Deutschland sich an diese Verpflichtungen halten wird. Insbesondere gelten die Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1968 für das vereinte Deutschland fort.
https://de.wikisource.org/wiki/Zwei-plus-Vier-Vertrag
Der Vertrag stellt die Grundlage für das Wiedervereinigte Deutschland dar, und wurde anstelle eines Friedensvertrages mit den Siegermächten geschlossen. Und wer an dem Vertrag rüttelt, rüttelt an nicht weniger als der gesamten Nachkriegsordnung, und am Bestand der Bundesrepublik Deutschland.