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  • Fortitudo

990 Beiträge seit 13.03.2001

Re: Bei uns ist in der Beglaubing die Kopie mit drin

Kölsche Jong schrieb am 18.08.2024 14:18:

Muss das jetzt aufgedröselt werden???

Zumal ja die Bürgerämter fast gar nix beglaubigen können...

Aus dem Bauch heraus:
Wenn die Hauptleistung umsatzsteuerbefreit ist (in diesem Fall weil hoheitlich), dürfte die Nebenleistung USt.-frei enthalten sein, solange diese praktisch/üblicherweise untrennbar mit der Hauptleistung verknüpft ist.
Wobei ich hier sogar vermute, dass die Anfertigung der Kopie ein zwingender Bestandteil der Beglaubigung sein dürfte. Schließlich könnte es ja sein, dass die mitgebrachte Kopie veränderbar ist oder der gesamte Toner mit einfachen Mitteln entfernt werden kann.

Beispiel aus der Praxis: Gestrichenes 100g/qm-Papier mit einem Brother HL-L-5100/5200 bedrucken mit Originaltoner oder mit hochwertigem, dem Original sehr ähnlichen Alternativtoner bei Standardeinstellungen (Normalpapier etc.). Anschließend reicht Transferfolie (für Vinyl-Plotterfolie) aus: Auflegen, kräftig ausstreichen, abziehen -> Seite leer.
Interessanterweise klappt´s nicht mit Ersatztoner aus dem untersten Preissegment (z.B. Duston). Der hält. Er hat einen niedrigeren Schmelzpunkt und haftet daher auch bei weniger schnell durcherhitztem Papier an ebendiesem und nicht an der Fixierwalze.

Und manchmal kann es sogar sein, dass der Toner sich mit der Hand abwischen lässt.

Umgehungsmöglichkeit: Druckereinstellung für "dickeres Papier" wählen. Dann hält jeder Toner. So kann eine Arztpraxis dann auch die Charge A5-Papier vernünftig bedrucken (rosa Blankodruck-Papier, GKV-Wasserzeichen).

Aber... wenn man eine auf o.g. Art erstellte Zweitschrift gesiegelt bekommt, dann kann man nachträglich den Inhalt komplett ändern.
Too easy...
Daher sollte man "nie nich" eine mitgebrachte Kopie beglaubigen. Immer Kopie vom Original machen.

Ich müsste mal einen Notar fragen, ob das dort bekannt ist... spannend! :)

Ach so.. zur Steuer nochmal:
UStH 2018/2019 A. Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und Umsatzsteuer-Anwendungserlass Steuergegenstand und Geltungsbereich § 3 Lieferung, sonstige Leistung

Have a nice day :)

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (19.08.2024 03:20).

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