M.O.I Abt. Wiederbeschaffung schrieb am 18.08.2024 10:52:
Denn sie ermöglicht - Gleichbehandlung - die Erstattung von Vorsteuer bezogener Leistung. Was bei nicht gewinnorientierter Tätigkeit wie dem Kuchenbasar unter Umständen zu der paradoxen Situation führen kann, dass der Betreiber mehr Vorsteuer erstattet bekommt als er an Mehrwertsteuer entrichtet. Voraussetzung wären akribisch gesammelte Belege für den Einkauf der Zutaten, Tankquittungen für Transport, Miete von Veranstaltungsausstattung und so weiter.
Also wieder eine Bürokratie-Extase, die am Ende nach hinten losgeht. Aber vielleicht will man dann ja irgendwann die unentgeltliche Bereitstellung von Arbeitskraft für gemeinnützige Tätigkeiten verbieten. Weil das ist ja unfair, der Bäcker muss schließlich seine Mitarbeiter bezahlen.
Zur USt.: Unter 22.000 Euro Jahresumsatz könnte man ja noch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen - wenn man denn vorher den umsatzsteuerlichen Erfassungsbogen... hust! *scnr*
Und eine kumulativ erzielte Steuererstattung setzt ja quasi einen Verlust voraus. Das könnte dann auch Liebhaberei auf das Tableau bringen.
Okay, jetzt wird es absurd. Wirklich?
Geht noch besser.
Arbeitskraft: Im Rahmen der Gleichbehandlung müssten dann die Beteiligten für Ihren Aufwand den Mindestlohn erhalten, sonst wird es eng, wenn die FKS mal nachschaut. Das Netto kann man dann ja pflichtgemäß wieder spenden (Verein schon gegründet und Gemeinnützigkeit geklärt, hrhr?). Wenn aber der Vereinszweck der Kuchenverkauf ist, dann stellt sich die Frage, ob diese wirtschaftliche (Haupt-)Tätigkeit überhaupt mit einer Gemeinnützigkeit verträglich ist.
Boah, wie machen das eigentlich die ganzen Wohlfahrtsverbände? Das muss sich ja richtig lohnen, damit man sich das antut. Nein, nicht antworten, das war rhetorisch gemeint. :)
Have a nice day .>