Exilholsteiner schrieb am 11.05.2023 09:07:
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
Na, du solltest dein Maul wohl lieber nicht so weit aufreißen. Im von mir verlinkten Artikel, den gründlich zu lesen du wohl nicht in der Lage warst, steht klar, dass die 20,1 Jahre, die sich aus dem arithmetischen Mittel ergeben, durch einige wenige sehr alte Langzeit-Einsitzende ein falsches Bild vermitteln. Der Median liegt nur bei etwas über 17 Jahre. Nochmal langsam nachlesen, dann klappt's auch mit dem Verständnis!
Lebenslänglich mit anschließender Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich nicht möglich.
Selbstverständlich ist es das. Sicherungsverwahrung muss zwar regelmäßig überprüft werden, aber wenn bei der Überprüfung festgestellt wird, dass der Verwahrte immer noch eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, wird sie verlängert, auch mehrmals und u.U. auch bis ans Lebensende.
Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung müsste die anschließende Sicherheitsverwahrung also automatisch mitaufgehoben werden, wenn die lebenslange Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Das ist Unsinn. Die Sicherungsverwahrung hängt ausschließlich von der Gefährdungsprognose ab.
Das ist Alles schon korrekt geregelt. Der Artikel des Autors zielt ins Leere.