ADie schrieb am 11.05.2023 18:44:
Exilholsteiner schrieb am 11.05.2023 09:07:
Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung müsste die anschließende Sicherheitsverwahrung also automatisch mitaufgehoben werden, wenn die lebenslange Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Das ist Unsinn. Die Sicherungsverwahrung hängt ausschließlich von der Gefährdungsprognose ab.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist in § 57a StGB geregelt. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 muss die Voraussetzung des § 57 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sein. Die besagt, dass die Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Das ist nur dann der Fall, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte nach seiner Entlassung erhebliche Straftaten begehen wird.
Auch im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung muss eine Gefährdungsprognose gemacht werden, und nur wenn der Täter nicht mehr als gefährlich gilt, darf die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
Eine anschließende Sicherungsverwahrung macht nur dann Sinn, wenn der Verurteilte eine zeitige Freiheitsstrafe verwirkt hat und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit es nicht verantwortbar erscheinen lässt, den Verurteilten nach deren vollständiger Verbüßung aus der Haft zu entlassen.