DrM schrieb am 11.05.2023 13:13:
Exilholsteiner schrieb am 11.05.2023 09:54:
Als Beispiel nur folgender Fall: Der als gewalttätig polizeibekannte und auch mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestrafte Möchtegern-Gangster G tyrannisiert eine gesamte Nachbarschaft und hat auch schon ein Auge auf die Tochter von T geworfen und diese bereits angegrapscht. T befürchtet, dass seine Tochter von O vergewaltigt werden könnte. Anzeigen haben nichts gebracht, die Polizei ist untätig. Da T glaubt, in einem offenen Kampf von Angesicht zu Angesicht gegen O keine Chance zu haben, lauert er O auf und ersticht ihn von hinten. Nach geltendem Recht liegt hier mindestens das Mordmerkmal der Heimtücke vor, so dass T zwingend zur Höchststrafe zu verurteilen ist. Zudem kann man hier das skandalös weit formulierte Mordmerkmal "aus sonstigen niedrigen Beweggründen" begründen, denn Selbstjustiz wird durchaus gern als ein "sonstiger niedriger Beweggrund" angesehen.
Ist das nicht ein Präventivnothilfeexzess?
So etwas gibt es nicht bzw. wird jedenfalls von der Rechtsprechung nicht anerkannt. Der Notwehrexzess setzt eine Notwehrlage voraus. Die wiederum verlangt eine hinreichend konkrete gegenwärtige Gefahr. So etwas wie "Präventivnotwehr" gibt es nicht, folglich kann es auch keinen "Präventivnothilfeexzess" geben.
Wenn überhaupt, dann lassen sich solche Fälle über die diversen gesetzlichen und übergesetzlichen Notstände halbwegs angemessen lösen. Nur schön ist das nicht.