Sie irren sich, denn:
JuraForum.de-Tipp: Wird eine sogenannte 'lebenslange' Haftstrafe in Deutschland verhängt, beträgt die Haftdauer nur im Extremfall max. 25 Jahre. Eine Sicherungsverwahrung, die darüberhinaus angeordnet werden kann, versteht sich nicht als Freiheitsstrafe, sondern vielmehr als eine Maßregel der Besserung und Sicherung.
http://https://www.juraforum.de/lexikon/lebenslange-freiheitsstrafe#:~:text=JuraForum.de-Tipp%3A%20Wird,Ma%C3%9Fregel%20der%20Besserung%20und%20Sicherung.
Sofern jemand tatsächlich für mehr als 25 Jahre unter Verschluss bleibt, gibt es die Anordnung von anschließender Sicherheitsverwahrung. Das deutsche Strafrecht lässt so einen Fall, wie er hier im Artikel beschrieben wurde, gar nicht zu.
Der Artikel ist dahingehend also fehlerhaft was der Autor dadurch hätte verhindern können, wenn er die Sicherheitsverwahrung – die eben keine Haftstrafe ist – dabei erwähnt hätte.
So wie im Artikel beschrieben ist die Behauptung falsch; ohne Wenn und Aber.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (12.05.2023 08:47).