Kroemer schrieb am 12.05.2023 11:00:
Fakt ist ebenfalls, dass die Sicherungsverwahrung nicht für zu Lebenslang Verurteilte nötig ist.
Also wollen sie damit sagen, dass Richter keine Ahnung von ihrem Beruf haben? Was SIE glauben was richtig oder falsch ist,
Ich habe hier nicht nur meine Meinung zum Besten gegeben, sondern auch die Meinung von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht. Die sind nämlich auch der Meinung, dass Richter an Landgerichten bisweilen keine Ahnung haben.
Lesen Sie https://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht-blog/bgh-die-sicherungsverwahrung-neben-der-lebenslangen-freiheitsstrafe/ und versuchen Sie es zu verstehen. Auch dort ist in dem blauen Kasten zu lesen:
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Verurteilte weiterhin lebenslange Freiheitsstrafe und nicht die Maßregel zu verbüßen hat, wenn er auch nach der Mindestverbüßungsdauer noch als gefährlich einzuschätzen ist (vgl. § 57a Abs. 1 Nr. 3 i.V. mit § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Insoweit handelt es sich materiell um einen vergleichbaren Maßstab wie bei der Beurteilung der materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Deren Anordnung neben lebenslanger Freiheitsstrafe kann daher kaum praktische Bedeutung entfalten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. März 2012 – 5 StR 57/12 zur Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 66a i.V.m. § 66 Abs. 3 StGB).
Wenn neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe noch Sicherungsverwahrung angeordnet wird, hat das allenfalls symbolische Bedeutung, Sinn macht das jedenfalls nicht.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (13.05.2023 00:49).