Wie in der DSL-Werbung gibts also "bis zu 30 Jahren(*)"
Dazu müsste aber zuerst § 38 Absatz 2 geändert werden, welcher die Dauer einer zeitigen Freiheitsstrafe auf 15 Jahre begrenzt.
Wie in der DSL-Werbung gibts also "bis zu 30 Jahren(*)"
Dazu müsste aber zuerst § 38 Absatz 2 geändert werden, welcher die Dauer einer zeitigen Freiheitsstrafe auf 15 Jahre begrenzt.