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114 Beiträge seit 04.04.2023

So ein Unfug!

Die lebenslange Freiheitsstrafe ist als Ausnahmefall der zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe zu sehen. Ihre Dauer ist unbestimmt. Sie kann jedoch nach 15 Jahren gemäß dem § 57 a StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, sollte sich der Täter während der Haftzeit nichts weiter zu Schulden kommen haben lassen.
Täter, die nach Jugendstrafrecht verurteilt werden können, nur Haftstrafen bis maximal 10 Jahren auferlegt bekommen.
Wird eine sogenannte 'lebenslange' Haftstrafe in Deutschland verhängt, beträgt die Haftdauer nur im Extremfall max. 25 Jahre.
Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/lebenslange-freiheitsstrafe

Das hier im Artikel angeführte Beispiel ist als genau genommen absoluter Unsinn!
Der Autor Lorenz Bode hat ganz offensichtlich etwas durcheinander bekommen, denn wer tatsächlich im Sinne des Wortes lebenslang unter Verschluss gehalten wird sind diejenigen, die nach ihrer Haftstrafe zum Schutz der Öffentlichkeit in Sicherheitsverwahrung genommen werden. Sicherheitsverwahrung ist keine Haftstrafe!
Das sollte man schon unterscheiden können und nicht einfach etwas zusammenschreiben in der Hoffnung, dass es wohl niemand merken würde.

Da muss ich mir ja glatt den Namen des Autoren gut merken und bin schon jetzt gespannt, was für nachlässig recherchierte Beiträge wohl noch auftauchen.

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