ADie schrieb am 11.05.2023 08:09:
"Lebenslang" bedeutet schon seit Jahrzehnten, dass ein Mörder um die 17,5 Jahre einsitzt.
https://www.welt.de/geschichte/article231486523/Hoechststrafe-Wenn-lebenslaenglich-20-Jahre-heisst.html
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. In dem Welt-Artikel heißt es:
Tatsache bleibt es: Täter, die rechtskräftig wegen Mordes zur Höchststrafe verurteilt werden, sitzen durchschnittlich 20,1 Jahre hinter Gittern
Also sind es bundesweit durchschnittlich nicht 17,9, sondern 20,1 Jahre.
Eine Ausnahme sind diejenigen, die psychisch so gestört sind, dass sie anschließend in Sicherungsverwahrung gehen. Und so einem möchte ich wirklich nicht auf der Straße begegnen.
Lebenslänglich mit anschließender Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich nicht möglich. Eine lebenslange Freiheitsstrafe darf nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn der Verurteilte nicht mehr als gefährlich gilt. Die Sicherungsverwahrung muss ebenfalls aufgehoben werden, wenn ein Verwahrter nicht mehr als gefährlich gilt. Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung müsste die anschließende Sicherheitsverwahrung also automatisch mitaufgehoben werden, wenn die lebenslange Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Du meinst anscheinend die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, bei der ausgeschlossen ist, dass ein Verurteilter nach 15 Jahren freikommt. Die besondere Schwere der Schuld muss sich aber nicht aus der Gefährlichkeit des Täters ergeben, sondern kann ihren Grund auch im in der Tat verwirklichten Unrecht haben, z.B. bei einem Massenmord.