Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
Die Frage, die zu beantworten ist, wann und wo stellt man fest, ob jemand darunter fällt.
Du willst Menschen draußen lassen, die nicht erfolgreich Asyl beantragt haben. Das Prüfen dauert und daher lässt man die Menschen erst mal ins Land, um den Antrag zu prüfen.
Wie willst du es machen, dass die gar nicht mehr ins Land kommen, aber trotzdem Asyl beantragen können?
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (09.04.2024 10:43).