Schauen wir uns doch mal den Notwehrparagraphen im Strafgesetzbuch an:
§ 32
Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Tatbestandsmerkmal "Angriff". Inwiefern ist bei einer Bockarde dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt? Also, Notwehr als Selbsthilferecht scheidet diesbezüglich definitiv aus.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (23.04.2023 06:46).