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Re: Notwehr gem. § 32 StGB: Tatbestandsmerkmal "Angriff"

Haschpappi schrieb am 23.04.2023 06:40:

Schauen wir uns doch mal den Notwehrparagraphen im Strafgesetzbuch an:

§ 32
Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Tatbestandsmerkmal "Angriff". Inwiefern ist bei einer Bockarde dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt? Also, Notwehr als Selbsthilferecht scheidet diesbezüglich definitiv aus.


Du musst schon genau lesen, da stand ein "wenn"
Und ja, es ließe sich sicher konstruieren. Wesentlich ist nur, dass ein geschütztes Rechtsgut verletzt wird.
Vor Gericht und auf hoher See...
Und dann bitte bis zu Ende lesen, da stand:
Ich würde mich da zurückhalten wollen.

PS:
Ich bin zu faul da nachzuschauen, aber stand im Gesetz nicht was
Doch nachgeschaut:
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Aha ich bin doch noch up to date.
Ich tu mal was für deinen Blutdruck.
Werner "Das muß kesseln" will ein Auto kaufen und hat 50000€ dabei. Der angebliche Verkäufer raubt Werner das Geld und flieht damit. Werner greift zu seiner mitgebrachten, illegalen Waffe und schießt den Räuber in den Rücken. Exitus. Nachdem Wernerr Berufung in der 1. Instanz einlegte, wird er verknackt, aber nicht wegen des toten Räubers. Warum?
Such dir eine Stadt mit einer juristischen Fakultät, such dort die Stammkneipe der Jurastudenten, spendiere ein paar Drinks und lass dich verwirren.
Ein wenig solltest du dich vorbereiten:
https://www.juracademy.de/strafrecht-at1/notwehr.html

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