Für das Gesetz ist nur wichtig, ob die begünstigte Gruppe zum Zeitpunkt der Spende den Tatbestand einer kriminellen Vereinigung erfüllt hat und ob der Spender das wissen konnte.
Das Wissen der Spender ist spätestens mit der Razzia gegeben. Da ist nichts rückwirkend.
Den Tatbestand der kriminellen Vereinigung klärt das Gericht, notfalls auch in jedem einzelnen Prozess.
Damit die Tat nicht verjährt, ist daher die sofortige Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Spender notwendig.