Das Gegenteil dürfte richtig sein: Wegen der Berichterstattung dürfte "allgemein bekannt" (Juristendeutsch) sein, dass hier der Verdacht einer kriminellen Vereinigung vorliegt. Damit scheidet der "unvermeidliche Verbotsirrtum" bei einer Spende aus. Damit würde dann auch §129 Abs(1) StGB greifen, falls sich der Verdacht bestätigen würde:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.