Nicht nur einzelne Straftaten, sondern auch deren organisatorische Grundlage kann im deutschen Strafrecht verfolgt werden. Nach §129 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich also strafbar, wer einen Zusammenschluss von mehr als zwei Personen gründet oder unterstützt, der auf die dauerhafte Begehung von Straftaten gerichtet ist. Wobei die Straftaten eine gewisse Erheblichkeit haben müssen. (...)
Doch ob die strafbaren Handlungen wirklich Hauptziel der Gruppe sind, ist fraglich. Die Gruppe will in erster Linie die Politik zu einer klimafreundlicheren Politik bewegen. Sogar die Staatsanwaltschaft Berlin hatte in einem Beschluss festgestellt, dass zumindest die Anliegen der Aktivisten "im Einklang mit der Staatszielbestimmung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen stehen." (...)
Auf die Erheblichkeit der Straftaten kommt es an
Auch nicht jede Art von bezweckter Straftat macht eine Gruppe zu einer kriminellen Vereinigung. Die einzelnen Handlungen müssen eine gewissen Schwelle überschreiten. Milan Kuhli, Professor für Strafrecht an der Universität Hamburg, bezweifelt, dass die Protestaktionen der "Letzten Generation" dieses Kriterium erfüllen. Er plädiert, vorsichtig bei der Einordnung einer kriminellen Vereinigung zu sein:
Ich sehe zurzeit noch keine erheblichen Delikte, die die Annahme einer kriminellen Vereinigung rechtfertigen.(Milan Kuhli, Professor für Strafrecht an der Universität Hamburg)
Allerdings ist gerade in diesem Punkt auch eine andere Einschätzung möglich. Das Strafgesetzbuch wurde 2017 in diesem Bereich geändert und der Rahmen, welche Straftaten eine Gruppe zu einer kriminellen Vereinigung machen, enger gefasst.
https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/kriminelle-vereinigung-letzte-generation-umstritten-100.html
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (25.05.2023 16:36).