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  • excnnp

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Re: Bildungsnotstand

bickerdyke schrieb am 17.05.2023 14:45:

teqq.at schrieb am 17.05.2023 14:26:

Es wird im Artikel genau ausgeführt: sollte sich "schwere Nötigung" als Straftatsbestand ergeben, greift der Paragraph durchaus. Eben weil das Höchstmaß dafür drei Jahre sind und damit die Grenze von zwei Jahren überschreitet.

Deshalb wird ja auch diskutiert was schwere Nötigung ist. Aber so oder so: wenn der Ursprungsposter danach fragen muss, hat er den Artikel nicht gelesen.

Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Alles klar?
Die Strafandrohung ist bei einfacher Nötigung "bis zu drei Jahren".
Übrigens: Der Versuch ist strafbar.
Die Voraussetzungen sind eindeutig gegeben.
Interessant wird das im Zweifel für die Unterstützer.

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