Es gibt einen Paragraphen 129 im Strafgesetzbuch, in dem die Kriminelle Vereinigung definiert wird. Am Ende muss ein Gericht entscheiden, ob ein konkretes Handeln den Beschreibungen im Paragraphen entspricht. Wenn ja, hat das Gericht eigentlich keine Wahl als in diesem Sinne zu entscheiden, wenn keine entgegengesetzten Paragraphen (z.B. Notwehr) das Handeln erlauben. Alles andere wäre Rechtsbeugung.
Ein politischer Grund oder eine "der Zweck heiligt die Mittel" Argumentation geht juristisch nicht, sondern kann, wenn überhaupt, nur bei der Strafzumessung (z.B. Geldstrafe oder Haftstrafe) eine Rolle spielen.