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  • Monoposto

237 Beiträge seit 27.11.2017

Recht Zwang auszuüben

Der LG halte ich zugute dass die Probleme, die sie anprangern, wissenschaftlich belegt sind. Außerdem können sie sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts berufen, welches politisch nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Damit legitimieren sie ihre Störaktionen, schließlich seien die anderen Wege nicht erfolgreich gewesen, obwohl ihre Forderungen als berechtigt anerkannt worden seien (darüber kann man inhaltlich streiten, darum geht es hier nicht). Insofern ist das Sachbeschädigung und Störung des Straßenverkehrs als Notwehrmaßnahme. Ich persönlich finde das alles nicht lustig, viele Gerichte scheinen das aber zu akzeptieren.

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