Der Wohlstand der Schweiz, von dem auch du profitierst, beruht vor
allem auf dem Schweizer Bankengeheimnis und der damit in Zusammenhang
stehenden Tatsache, daß Schweizer Banken Gelder von Kriminellen,
Organisiertem Verbrechen und verbrecherischen Diktatoren verstecken
und sich diese Dienste fürstlich bezahlen lassen.
"Die Schweizer Bankiersvereinigung veröffentlichte Ende Juli 1997 in
27 Ländern eine Liste mit 1872 Namen – Namen von Personen, die vor
1945 in der Schweiz ein Konto eingerichtet, sich aber danach nicht
mehr gemeldet haben. Sie oder ihre Erben sollen nun gesucht werden.
Damit dokumentieren die Banken auch, daß sie während fünf Jahrzehnten
nicht von sich aus nach den Kontoinhabern gesucht haben. Bei der
Vorstellung der Namensliste sprach der Vorsitzende der
Schweizerischen Bankiersvereinigung, Georg Krayer, von beschämendem
Verhalten:
'Es gibt kein Feigenblatt, das groß genug wäre, um die Unterlassungen
einiger Schweizer Banken im Zusammenhang mit den Holocaust-Vermögen
zu decken.'
Doch der bisherige Umgang von Banken und Regierung der Schweiz mit
den 'nachrichtenlosen Konten' besteht keineswegs aus
'Unterlassungen'. Er war konform mit den rechtlichen Bestimmungen des
Schweizer Bankgeheimnisses. Seit Jahrzehnten wird es zwar
international diskutiert, aber seine Mechanismen sind in der
Öffentlichkeit kaum bekannt. Es ist ein historisch über einen langen
Zeitraum gewachsenes und kompliziertes Konstrukt und nur im
Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und politischen Verfassung der
Alpenrepublik verständlich."
"Die älteste Demokratie der Welt verfügt über so gut wie keine
Rohstoffe. Trotzdem gehört der durchschnittliche Lebensstandard der
Schweizer Bevölkerung seit den 40er Jahren weltweit in die
Spitzengruppe. Aus der Herstellung und dem Export von Uhren, Käse,
Schokolade und Birchermüsli allein ist das kaum erklärbar. Für den
bisher bekanntesten Bankenkritiker der Schweiz, Jean Ziegler,
Soziologieprofessor und Mitglied des Berner Parlaments, liegt die
Erklärung im Umgang mit dem Geld:
'Wir haben keine Rohstoffe. Wir sind ein bitterarmes Land, ganz
klein, 42.000 Quadratkilometer, davon nur 60 Prozent bewohnbar. Unser
Rohstoff ist das fremde Geld. Das Geld, woher immer es kommt.'
Das fremde Geld kam in großen Strömen bereits seit dem 17.
Jahrhundert. Zuerst war es das Geld von Handwerkern und Bürgerlichen,
Hugenotten, die im absolutistischen Frankreich verfolgt wurden.
Danach waren es die französischen Adligen und das Königshaus der
Bourbonen, die während der Revolution Gelder in die Schweiz retteten.
Im 19. Jahrhundert und Anfang des 20. Jahrhunderts kamen politisch
Verfolgte, aber auch Unternehmer aus vielen europäischen Ländern in
die Schweiz. Es waren über lange Zeit die Fluchtgelder aller Art, die
in die Schweiz strömten: Von Opfern und Tätern, von Armen und
Reichen, von Arbeitern und Unternehmern, von Demokraten, Königen und
Diktatoren. In den 30er und 40er Jahren des 20. Jahrhunderts waren es
dann die Gelder von Juden und gleichzeitig von NS-Prominenz und
deutschen Tarnunternehmen, darunter auch SS-Unternehmen. Die
Schweizer Bankiers verstanden als gute Calvinisten die Geldströme als
von Gott gesandt und ihr Tun als gottgefällig. Ziegler:
'Die Schweizer Banken sind ideologisch bestens gerüstet, glauben an
die calvinistische Prädestinationslehre, daß nämlich alles Gnade ist
und daß sich Gnade ausdrückt durch äußeren Reichtum. Wenn jemand Geld
in die Bank bringt und sich als Verfolgter ausgibt, ist es
gottgefällig, ihm mit Nummernkonto und Bankgeheimnis beizustehen.'
In keiner Verfassung der Welt wird die Privatsphäre des Individuums
so stark geschützt wie in der ältesten Demokratie der Welt. Zur
Privatsphäre gehören Gesundheitszustand und Familienverhältnisse, vor
allem aber alle finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.
Bankgeheimnis und Nummernkonto sind nur die bekanntesten
Verkörperungen dieser dreihundertjährigen Tradition. Zur geschützten
Privatsphäre gehören auch alle Steuerangelegenheiten. Die Schweizer
Gesetze gehen weit über das hinaus, was man in Deutschland oder
anderen westlichen Demokratien als Steuergeheimnis kennt. In der
Schweiz ist Steuerhinterziehung nicht strafbar. Im Schweizerischen
Strafgesetzbuch sucht man diesen Straftatbestand vergebens. Die
Finanzämter dürfen von den Banken keine Auskünfte verlangen.
Daß Steuerfahnder wie in Deutschland beim Verdacht auf
Steuerhinterziehung Banken durchsuchen – das ist in der Schweiz noch
nie geschehen und völlig undenkbar. Steuerhinterziehung ist nur ein
'Administrativdelikt', das von der Steuerbehörde selbst geahndet
wird. Die Steuerbehörden der Schweiz ahnden Steuerhinterziehung aber
so gut wie nie, da sie ohne die Mithilfe der Banken kaum an die
wichtigen Informationen herankommen. Das gilt für die Bürger der
Eidgenossenschaft selbst – und noch viel mehr für ausländische
Bankkunden. Aus diesem Umstand haben die Schweizer Banken mit der
Zeit einen einträglichen Geschäftszweig entwickelt: Beihilfe zur
Steuerhinterziehung – nach Schweizer Recht nicht strafbar. Weil das
so ist, gewähren die Schweizerischen Behörden auch keine Rechtshilfe
an die Finanzbehörden anderer Länder."
"Mit der Gründung demokratischer Staaten nach dem Ersten Weltkrieg
wuchs die einschlägige Kundschaft schlagartig an. In den Demokratien
drohte den großen Vermögen in der Regel eine höhere Besteuerung.
Gleichzeitig nahm in den 20er Jahren der Druck auf die Schweizer
Volkswirtschaft wegen Arbeitslosigkeit und Wirtschaftkrise zu.
Vermögende Privatanleger aus ganz Europa waren gern gesehen. Hier
beginnt die Geschichte des Schweizer Bankgeheimnisses in seiner
gegenwärtig noch gültigen Form. Im Jahre 1932 veröffentlichte in
Paris der sozialistische Abgeordnete Fabien Albertin eine Liste
prominenter Franzosen, darunter Minister, hohe Mitglieder des
Militärs und der Kirche. Sie unterhielten bei Schweizer Banken
geheime Konten, um Steuern zu hinterziehen. Albertin behauptete, er
habe die Liste von Schweizer Bankangestellten bekommen. Die
französische Polizei durchsuchte deshalb die Niederlassung der BASLER
HANDELSBANK in Paris. Ein gewaltiger Skandal erschütterte die
französische Republik. Die französischen Behörden verlangten von der
BASLER HANDELSBANK weitere Unterlagen aus der Schweizer Zentrale. Es
kam zu einer diplomatischen Krise. Die Bank und der Schweizer
Bundesrat verweigerten jegliche Rechtshilfe. Statt dessen wurde im
Schweizer Parlament ein neues Bankengesetz vorbereitet und am 8.
November 1934 verabschiedet. Darin wurde die jahrhundertealte Praxis
des Bankgeheimnisses in Gesetzesrang erhoben. Gleichzeitig wurde sein
Bruch unter Strafe gestellt. Im Artikel 47 heißt es:
'Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als
Organ, Angestellter, Beauftragter, Liquidator oder Kommissär einer
Bank, als Beobachter der Bankenkommission, als Organ oder
Angestellter einer anerkannten Revisionsstelle anvertraut worden ist
und wer zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu
verleiten versucht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
einer Buße bis zu 20.000 Franken bestraft.'
Das Bankengesetz von 1934 wurde keineswegs, wie eine gutmütige
Legende will, zum Schutze jüdischer Fluchtgelder gemacht, sondern war
die Konsequenz aus dem Steuerhinterziehungsskandal in Frankreich. Es
enthält keine Bestimmung, mit der Steuerhinterziehung erschwert oder
gar unmöglich gemacht werden soll. Auch Steuerhinterziehung selbst
blieb weiter straffrei. Das neue Bankengesetz verschärfte nur den
Geheimnisschutz von Bankgeschäften gegenüber Dritten, auch gegenüber
dem Staat, und stellte den Bruch unter Strafe. Diese Bestimmungen
gelten bis heute. Im Jahre 1971 wurde das Bußgeld von 20.000 auf
50.000 Franken erhöht."
Quelle: Werner Rügemer, "Grüezi! Bei welchem Verbrechen dürfen wir
behilflich sein?" (Die Schweiz als logistisches Zentrum der
internationalen Wirtschaftskriminalität: Essays, Analysen,
Materialien; 1999 by DISTEL VERLAG, ISBN 3-929348-27-6)
Weitere Leseproben:
http://www.irwish.de/Site/Biblio/Markt/Ruegemer.htm
allem auf dem Schweizer Bankengeheimnis und der damit in Zusammenhang
stehenden Tatsache, daß Schweizer Banken Gelder von Kriminellen,
Organisiertem Verbrechen und verbrecherischen Diktatoren verstecken
und sich diese Dienste fürstlich bezahlen lassen.
"Die Schweizer Bankiersvereinigung veröffentlichte Ende Juli 1997 in
27 Ländern eine Liste mit 1872 Namen – Namen von Personen, die vor
1945 in der Schweiz ein Konto eingerichtet, sich aber danach nicht
mehr gemeldet haben. Sie oder ihre Erben sollen nun gesucht werden.
Damit dokumentieren die Banken auch, daß sie während fünf Jahrzehnten
nicht von sich aus nach den Kontoinhabern gesucht haben. Bei der
Vorstellung der Namensliste sprach der Vorsitzende der
Schweizerischen Bankiersvereinigung, Georg Krayer, von beschämendem
Verhalten:
'Es gibt kein Feigenblatt, das groß genug wäre, um die Unterlassungen
einiger Schweizer Banken im Zusammenhang mit den Holocaust-Vermögen
zu decken.'
Doch der bisherige Umgang von Banken und Regierung der Schweiz mit
den 'nachrichtenlosen Konten' besteht keineswegs aus
'Unterlassungen'. Er war konform mit den rechtlichen Bestimmungen des
Schweizer Bankgeheimnisses. Seit Jahrzehnten wird es zwar
international diskutiert, aber seine Mechanismen sind in der
Öffentlichkeit kaum bekannt. Es ist ein historisch über einen langen
Zeitraum gewachsenes und kompliziertes Konstrukt und nur im
Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und politischen Verfassung der
Alpenrepublik verständlich."
"Die älteste Demokratie der Welt verfügt über so gut wie keine
Rohstoffe. Trotzdem gehört der durchschnittliche Lebensstandard der
Schweizer Bevölkerung seit den 40er Jahren weltweit in die
Spitzengruppe. Aus der Herstellung und dem Export von Uhren, Käse,
Schokolade und Birchermüsli allein ist das kaum erklärbar. Für den
bisher bekanntesten Bankenkritiker der Schweiz, Jean Ziegler,
Soziologieprofessor und Mitglied des Berner Parlaments, liegt die
Erklärung im Umgang mit dem Geld:
'Wir haben keine Rohstoffe. Wir sind ein bitterarmes Land, ganz
klein, 42.000 Quadratkilometer, davon nur 60 Prozent bewohnbar. Unser
Rohstoff ist das fremde Geld. Das Geld, woher immer es kommt.'
Das fremde Geld kam in großen Strömen bereits seit dem 17.
Jahrhundert. Zuerst war es das Geld von Handwerkern und Bürgerlichen,
Hugenotten, die im absolutistischen Frankreich verfolgt wurden.
Danach waren es die französischen Adligen und das Königshaus der
Bourbonen, die während der Revolution Gelder in die Schweiz retteten.
Im 19. Jahrhundert und Anfang des 20. Jahrhunderts kamen politisch
Verfolgte, aber auch Unternehmer aus vielen europäischen Ländern in
die Schweiz. Es waren über lange Zeit die Fluchtgelder aller Art, die
in die Schweiz strömten: Von Opfern und Tätern, von Armen und
Reichen, von Arbeitern und Unternehmern, von Demokraten, Königen und
Diktatoren. In den 30er und 40er Jahren des 20. Jahrhunderts waren es
dann die Gelder von Juden und gleichzeitig von NS-Prominenz und
deutschen Tarnunternehmen, darunter auch SS-Unternehmen. Die
Schweizer Bankiers verstanden als gute Calvinisten die Geldströme als
von Gott gesandt und ihr Tun als gottgefällig. Ziegler:
'Die Schweizer Banken sind ideologisch bestens gerüstet, glauben an
die calvinistische Prädestinationslehre, daß nämlich alles Gnade ist
und daß sich Gnade ausdrückt durch äußeren Reichtum. Wenn jemand Geld
in die Bank bringt und sich als Verfolgter ausgibt, ist es
gottgefällig, ihm mit Nummernkonto und Bankgeheimnis beizustehen.'
In keiner Verfassung der Welt wird die Privatsphäre des Individuums
so stark geschützt wie in der ältesten Demokratie der Welt. Zur
Privatsphäre gehören Gesundheitszustand und Familienverhältnisse, vor
allem aber alle finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.
Bankgeheimnis und Nummernkonto sind nur die bekanntesten
Verkörperungen dieser dreihundertjährigen Tradition. Zur geschützten
Privatsphäre gehören auch alle Steuerangelegenheiten. Die Schweizer
Gesetze gehen weit über das hinaus, was man in Deutschland oder
anderen westlichen Demokratien als Steuergeheimnis kennt. In der
Schweiz ist Steuerhinterziehung nicht strafbar. Im Schweizerischen
Strafgesetzbuch sucht man diesen Straftatbestand vergebens. Die
Finanzämter dürfen von den Banken keine Auskünfte verlangen.
Daß Steuerfahnder wie in Deutschland beim Verdacht auf
Steuerhinterziehung Banken durchsuchen – das ist in der Schweiz noch
nie geschehen und völlig undenkbar. Steuerhinterziehung ist nur ein
'Administrativdelikt', das von der Steuerbehörde selbst geahndet
wird. Die Steuerbehörden der Schweiz ahnden Steuerhinterziehung aber
so gut wie nie, da sie ohne die Mithilfe der Banken kaum an die
wichtigen Informationen herankommen. Das gilt für die Bürger der
Eidgenossenschaft selbst – und noch viel mehr für ausländische
Bankkunden. Aus diesem Umstand haben die Schweizer Banken mit der
Zeit einen einträglichen Geschäftszweig entwickelt: Beihilfe zur
Steuerhinterziehung – nach Schweizer Recht nicht strafbar. Weil das
so ist, gewähren die Schweizerischen Behörden auch keine Rechtshilfe
an die Finanzbehörden anderer Länder."
"Mit der Gründung demokratischer Staaten nach dem Ersten Weltkrieg
wuchs die einschlägige Kundschaft schlagartig an. In den Demokratien
drohte den großen Vermögen in der Regel eine höhere Besteuerung.
Gleichzeitig nahm in den 20er Jahren der Druck auf die Schweizer
Volkswirtschaft wegen Arbeitslosigkeit und Wirtschaftkrise zu.
Vermögende Privatanleger aus ganz Europa waren gern gesehen. Hier
beginnt die Geschichte des Schweizer Bankgeheimnisses in seiner
gegenwärtig noch gültigen Form. Im Jahre 1932 veröffentlichte in
Paris der sozialistische Abgeordnete Fabien Albertin eine Liste
prominenter Franzosen, darunter Minister, hohe Mitglieder des
Militärs und der Kirche. Sie unterhielten bei Schweizer Banken
geheime Konten, um Steuern zu hinterziehen. Albertin behauptete, er
habe die Liste von Schweizer Bankangestellten bekommen. Die
französische Polizei durchsuchte deshalb die Niederlassung der BASLER
HANDELSBANK in Paris. Ein gewaltiger Skandal erschütterte die
französische Republik. Die französischen Behörden verlangten von der
BASLER HANDELSBANK weitere Unterlagen aus der Schweizer Zentrale. Es
kam zu einer diplomatischen Krise. Die Bank und der Schweizer
Bundesrat verweigerten jegliche Rechtshilfe. Statt dessen wurde im
Schweizer Parlament ein neues Bankengesetz vorbereitet und am 8.
November 1934 verabschiedet. Darin wurde die jahrhundertealte Praxis
des Bankgeheimnisses in Gesetzesrang erhoben. Gleichzeitig wurde sein
Bruch unter Strafe gestellt. Im Artikel 47 heißt es:
'Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als
Organ, Angestellter, Beauftragter, Liquidator oder Kommissär einer
Bank, als Beobachter der Bankenkommission, als Organ oder
Angestellter einer anerkannten Revisionsstelle anvertraut worden ist
und wer zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu
verleiten versucht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
einer Buße bis zu 20.000 Franken bestraft.'
Das Bankengesetz von 1934 wurde keineswegs, wie eine gutmütige
Legende will, zum Schutze jüdischer Fluchtgelder gemacht, sondern war
die Konsequenz aus dem Steuerhinterziehungsskandal in Frankreich. Es
enthält keine Bestimmung, mit der Steuerhinterziehung erschwert oder
gar unmöglich gemacht werden soll. Auch Steuerhinterziehung selbst
blieb weiter straffrei. Das neue Bankengesetz verschärfte nur den
Geheimnisschutz von Bankgeschäften gegenüber Dritten, auch gegenüber
dem Staat, und stellte den Bruch unter Strafe. Diese Bestimmungen
gelten bis heute. Im Jahre 1971 wurde das Bußgeld von 20.000 auf
50.000 Franken erhöht."
Quelle: Werner Rügemer, "Grüezi! Bei welchem Verbrechen dürfen wir
behilflich sein?" (Die Schweiz als logistisches Zentrum der
internationalen Wirtschaftskriminalität: Essays, Analysen,
Materialien; 1999 by DISTEL VERLAG, ISBN 3-929348-27-6)
Weitere Leseproben:
http://www.irwish.de/Site/Biblio/Markt/Ruegemer.htm