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  • DcPS

mehr als 1000 Beiträge seit 19.02.2018

Wem Asyl gewährt wird, der hat sich...

im Gastland politischer Aktivitäten zu enthalten. Als Konsequenz der Nichteinhaltung kann das Asylrecht entzogen werden. So steht es in der ursprünglichen Ausgabe der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn ich mich recht erinnere (ist 1. eine Weile her, daß ich das las, war aber über die Klarheit der Aussage dort positiv überrascht; es ist aber 2. vermutlich nicht der exakte Wortlaut - dieser könnte sogar inzwischen geändert worden sein.). Was deutsche Gesetze dann wieder verschlimbessert haben, was deshalb für uns gelten soll, weiß ich nicht.
Nachvollziehbar ist diese Festschreibung, soll sie doch die Person schützen ebenso wie den Schutzstaat.
Jede öffentliche Äußerung ist aber politische Betätigung, jede Manifestation des eigenen politischen Willens des Asylanten hat zu unterbleiben. Dazu gehört auch, namentliche Zustimmung zu erteilen zu Äußerungen Dritter. Das kann ein Like sein.
Gelingt diese Zuordnung, wäre der Asylanspruch verfallen - geht die vorgeschlagene Regelung weiter? Wenn nicht, wäre das Asylrecht kein Hinderungsgrund, und andere Gesetze darf man bis auf den Geist der anerkannten Flüchtlingskonvention sicher reduzieren, wenn es zu Störungen des gesellschaftlichen Friedens kommt (wenn Menschen aufgrund ihrer Herkunft vrrfolgt werden, ist das eine erhebliche Störung, auch wenn man dazu aufruft).
Tun wir das Notwendige, mit Bedacht.

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