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  • Greta Reset

973 Beiträge seit 23.04.2021

Re: Horrorshow Kriegsverbrechen...

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Die umfassendste Rechtsquelle hinsichtlich der heute als Kriegsverbrechen zu ahndenden Tatbestände nach dem Völkerstrafrecht ist das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Dieses listet in Art. 5 als strafbare Verbrechen den Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, das Verbrechen der Aggression sowie Kriegsverbrechen auf. Letztere definiert es in Art. 8 Abs. 2 als „schwere Verletzungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949“ sowie „andere schwere Verstöße gegen die (…) im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebräuche“, darunter:[10]

„vorsätzliche Tötung;
Folter oder unmenschliche Behandlung einschließlich biologischer Versuche;
vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit;
Zerstörung und Aneignung von Gut in großem Ausmaß, die durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden;
Nötigung eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Person zur Dienstleistung in den Streitkräften einer feindlichen Macht;
vorsätzlicher Entzug des Rechts eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Person auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren;
rechtswidrige Vertreibung oder Überführung oder rechtswidrige Gefangenhaltung;
Geiselnahme;“
„vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche;
vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte;
vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte (…) verursachen wird, die eindeutig in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;
der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nichtmilitärische Ziele sind (….);
die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Kombattanten (…);
die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung (…);
die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen;
die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase (…);
die Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen (…);
Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution (…);
die Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer anderen geschützten Person, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fernzuhalten;
das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen (…).“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 des Römischen Statuts gilt dies insbesondere für Taten, „wenn diese als Teil eines Planes oder einer Politik oder als Teil der Begehung solcher Verbrechen in großem Umfang verübt werden.“[11]

Da das humanitäre Völkerrecht nur auf internationale bewaffnete Konflikte vollständig anwendbar ist, bestimmen die Art. 8 Abs. 2 c) und e) des Römischen Statuts die im Falle eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts als Kriegsverbrechen zu ahndenden Tatbestände.

Bedenke Afghanen haben sich nicht am 9/11 beteiligt.

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