Wie für den Rundfunk könnte man auch für den Zeitungsmarkt einen Beitragsstaatsvertrag für Zeitungsmedien schaffen, denn nach dem bekannten Artikel 5 GG gilt:
(1)...“Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet”.
Beide Bereiche sind formal gleichwertig, was für den Rundfunk gilt, muß auch für die Presse gelten: jeder Wohnunginhaber muß ein Presseorgan halten, sonst kommt er ins Gefängnis.
Unfähigkeit zum Lesen befreit nicht von der Pflicht zur Zahlung.