wird es, wenn man gleich die (verlinkte) Originalquelle, also das Gutachten des wiss. Dienstes liest bzw. die Begründungen zum konkreten Fall darin.
(Hervorhebungen von mir):
[...] gilt im Wesentlichen Folgendes:
– Ein berechtigtes Interesse liegt aufgrund der tangierten Persönlichkeitsrechte in der Regel nicht vor, wenn die Einsichtnahme nur einer Berichterstattung dienen soll, die eine in der Öffentlichkeit vorhandene Neugierde und Sensationslust befriedigen soll. [14]
– „Mit einem lediglich allgemein gehaltenen Rechercheinteresse, namentlich mit einer noch nicht auf einen konkreten Verdacht bezogenen Hintergrundrecherche, kann auch ein Journalist ein berechtigtes Interesse iSv § 12 GBO nicht darlegen.“ [15]
– Hingegen erweist sich das „Interesse der Presse an der Kenntnisnahme des Grundbuchinhalts ... als gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen vorrangig, wenn es sich um eine Frage handelt, die die Öffentlichkeit wesentlich angeht ... und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient (BVerfG,NJW 2001, 503 [506]).“ [16]
– Im Rahmen dieser Abwägung spricht es für das Vorliegen einer die Öffentlichkeit wesentlich angehenden Frage, wenn einer der betroffenen Eigentümer eine herausgehobene politische Stellung innehat. [17]
[...]
- https://www.heise.de/downloads/18/3/0/9/6/4/3/0/WD_7-041-21.pdf
...Kurz und knapp statt vieler Worte (die mehr verwirren, als Klarheit zu schaffen)!
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (28.04.2021 13:09).