Kölsche Jong schrieb am 22.08.2024 15:54:
Oder das nächste Beispiel: Vor ein paar Tagen wurde eine Frau veurteilt, die in einem KZ als Sekretärin tätig war. In diversen Medien wurde sie mit vollem Namen genannt,
So ist das, wenn die Rechtsprechung im Sinne der Transparenz öffentlich ist. Jeder hätte dem Verfahren als Zuschauer beiwohnen können.
bei ausländischen Straftätern immer die Namen anonymisiert werden
So lange nur ermittelt wird, ja.
Ausserdem in Fällen des Jugendstrafrechts.
Jugendstrafrecht ist hier einschlägig. Das LG Itzehoe hat sie zu einer zweijährigen Jugendstrafe auf Bewährung verurteilt. Zur Tatzeit war sie 19, ihre Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, war gering ausgeprägt.-> Jugendstrafrecht. "Das Jugendstrafrecht stellt flexible und altersangemessene Maßnahmen zur Verfügung, die in erster Linie das Ziel haben, erneuten Straftaten der betroffenen Jugendlichen entgegenzuwirken." Aha.
Das BGH Urteil hat einige Brisanz. Nicht für die NS-Zeit, sondern allgemein für Schreibtischtäter. In Zukunft wird es ja sehr schwierig, noch weitere NS-Täter zu finden, die müssen 1945 ja strafmündig gewesen sein, also vor 1936 geboren sein. Ob wohl noch viele 88-jährige leben, die z.B. als Schüler der Adolf-Hitler-Schulen in der 1. Panzervernichtungsbrigade „Hitlerjugend“ im Altern von 14-17 Jahren Kriegsverbrechen begangen haben? Mit 16 Jahren war ja Franz Wendels der jüngste regulär eingezogene Soldat der Wehrmacht, er ist 90 Jahre alt geworden. Im Zweifel sollte man die Strafmündigkeit jetzt auf 6 Jahre festsetzen, da hat man ein paar Jahre gewonnen.