Sir Henry I. schrieb am 23.01.2021 09:36:
OLG München (Az. 9 VA 17/12) urteilt über die Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren für Gerichtsvollzieher.
Ja, und stellte klar, dass der Gerichtsvollzieher (da klagte ein Obergerichtsvollzieher) eben keine Beamten im Sinne des Gesetzes sind. Seite 3, vorletzter Absatz des Punktes II. im Urteil stellt das ganz klar, welche Rechtsstellung Gerichtsvollzieher haben. Unabhängig vom Klagegrund. Einfach mal lesen!
Ich habe es gelesen, du verbreitest Fake News und es war ein Hauptgerichtsvollzieher mit Dienstsitz in Ingolstadt. Hauptgerichtsvollzieher hat nur Bayern. Der Mann ist mit 100% Sicherheit Beamter. Aber darum ging es nicht, er wollte sich die Arbeit leicht machen und die Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren. Is nich.
Du wirst es nicht deuten können, aber hier ein Zitat aus dem Urteil:
(Es geht um die Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren.)
"Das Oberlandesgericht München hielt den Antrag für unbegründet. Zurecht sei die Zulassungsstelle davon ausgegangen, dass § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO nicht die Möglichkeit eröffnet, Gerichtsvollzieher zum uneingeschränkten Abrufverfahren zuzulassen. Diese Regelung enthalte eine abschließende Aufzählung der Personen und staatlichen Institutionen, bei denen dies möglich ist. Die Auffassung des Antragstellers, er sei als Beamter und Angehöriger des Amtsgerichts Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts im Sinne der genannten Vorschrift, treffe nicht zu.
Sachliche Unabhängigkeit des Gerichtsvollziehers bei seiner Tätigkeit nicht gegeben
Der Begriff "Gericht" in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO sei im funktionellen Sinne zu verstehen. Nur den sachlich unabhängigen Justizorganen, die im Rahmen einer ihnen vom Gesetz zugewiesenen Befugnis tätig werden, könne die Genehmigung zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren erteilt werden."
Ein Gerichtsvollzieher handelt selbständig, aber nicht sachlich unabhängig.
Er handelt auf Grund eines Urteils.
Ich lese dir mal was vor, ein Bundesgesetz.
Gerichtsverfassungsgesetz §154
Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.