verbindlich für alle und ohne Ausnahme. Wer später einmal die Dienstleistung des Archabwischens für sich in Anspruch nehmen wird, sollte entsprechend in Vorleistung getreten sein.
Nicht alles lässt sich monetär begleichen, und wenn, dann sollte man sich im Stundensatz beim Vorstand des die Pflegeinrichtung zuständigen Finanzinstituts orientieren, was dieser für solche Dienstleistung wohl fordern würde.