Als Professor sieht er seine Möglichkeit zur freien wissenschaftlichen Arbeit innerhalb der EU beschnitten.
Damit ist das sogar ein besonders schwerwiegender Verfassungsbruch denn die Wissenschafts- und Kunstfreiheit hat im Grundgesetz sogar einen noch höheren Stellenwert als die Meinungsfreiheit. Erstere findet sich im Absatz 1 des Artikels 5 und es gelten dann die Einschränkungen von Absatz 2. Letztere sind im Absatz 3 festgelegt womit diese Einschränkungen nicht gelten. Wer in die Wissenschaftsfreiheit eingreifen will, kann das also nur - nach Abwägung - damit begründen, dass jemand direkt die Grundrechte eines anderen angreifen würde und zwar ganz konkret.
Wenn der "Verfassungsschutz" das wäre, was er behauptet zu sein, dann müsste er sich jetzt um die Verantwortlichen kümmern.