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  • Pro¡ektor

mehr als 1000 Beiträge seit 15.01.2000

Blabla die ganze Diskusion ist eigentlich überflüssig

Seit dem 23.05.1949 gibt es ein Buch, welches jegliches Leben in
diesem Lande zugrunde liegt, insbesondere institutionelles und
behördliches Leben und Wirken. Dieses Buch kommt (fast) ohne
Fabelwesen aus (leider musste einigen Traditionalisten zur Güte noch
eine Erwähnung eines Fabelwesens mit einfließen aber lassen wir das)
und geht d'accord mit vorher schon formulierten und in diesem Lande
kurz zuvor millionenfach auf babarischte Weise verletzten
Menschenrechten.

Man hat sich darüber hinaus darauf geeinigt, dass der erste Artikel -
eben jener, in dem die eben bereits erwähnte humanistische Definition
der Menschenrechte reflektiert wurden - nicht verhandelbar ist, es
ist also nicht möglich, diese durch politische Debatten abzuschaffen
("Ewigkeitsklausel", Art. 79 (3)).

In diesem Buch stehen alle Anweisungen, die man zur Beantwortung der
Frage, "dürfen unmündige Kinder aus religiösen Gründen beschnitten
werden?" benötigt.

Artikel 1

> (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist 
> Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Mit dem allgemeinen Verständnis, was die "Würde" eines Menschen
ausmacht, ist geklärt, dass Misshandlungen generell abzulehnen sind.
Das lässt sich auch nicht durch ein Gesetz umgehen.

Artikel 2

> (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, 
> soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die 
> verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Damit ist geklärt, dass jeder seiner Religion frei nachgehen darf,
solange er nicht die Rechte anderer verletzt.

> (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die 
> Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund 
> eines Gesetzes eingegriffen werden.

Damit ist geklärt, dass niemand körperlich angegangen oder in der
Freiheit beschnitten werden darf.
Wenn eine Entscheidung nicht möglich ist, weil eine Unmündigkeit
besteht, darf dieses Recht von jemand anderem wahrgenommen werden,
aber dies muss ein Gesetz regeln und auf Grund des weisenden
Charakter des Grundgesetzes, darf dieses Gesetz nicht Artikel 1
widersprechen.

Des weiterin gibt es den Artikel 140, welcher unter Anderem den
Artikel 136 der Weimarer Verfassung übernimmt, nachdem niemand zur
Ausübung oder Teilhabe an einer Religion oder eines -ritus gezwungen
werden darf.

> (4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur 
> Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform 
> gezwungen werden

Da kann man jetzt also bis zum Getno Argumente ziehen und hin und her
walken und Anti-ismus-Keulen schwingen, man kann es aber auch sein
lassen und sich einfach das Grundgesetz hernehmen.

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