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mehr als 1000 Beiträge seit 12.11.2004

Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit

Als Filmkritiker habe ich Sie durchaus geschätzt.
Natürlich haben Sie auch jedes Recht einen Meinungsbeitrag zu
schreiben, wenn die Redaktion das für angemessen hält.
Allerdings dürfen Sie sich auch nicht wundern, wenn ihnen auf Grund
dieses Beitrages einseitige Stimmungsmache unter Missachtung der
Faktenlage vorgeworfen wird. Sie machen sich nicht einmal ansatzweise
die Mühe, zu erörtern, was Körperverletzung im medizinischen oder
strafrechtlichen Sinne bedeutet. Auch ein Kulturwissenschaftler
sollte diese banalen Dinge in sein Urteil einbeziehen. Wenn Sie in
strittigen Fragen Religionen die Entscheidung anheim stellen, dann
muß ich ihnen leider unterstellen, daß sie aus der Geschichte  wenig
gelernt haben.
Das Recht der freien Meinungsäußerung will ich keinesfalls antasten.
Aber mir sollten sie diese ebenfalls zugestehen. Ich bin bekennender
Agnostiker und toleriere jede Glaubensrichtung, solange sie tolerant
ist, auf Drangsalierung, Druck und Willkür verzichtet und die
staatliche Verfassung  respektiert. Das Recht auf körperliche
Unversehrtheit gehört zu den Grundrechten eines Menschen im
Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Es wird zusammen mit dem Recht auf Leben und dem Recht auf Freiheit
der Person in Art. 2 Abs. 2 GG garantiert. Entweder die religiösen
Gruppierunen akzeptieren dieses Grundrecht oder ihr Handeln ist
illegal. Das ist wohl die Faktenlage. Wenn Kleriker der Meinung sind,
daß die Ausübung ihrer Religion im Geltungsbereich des Grundgesetzes
nicht möglich ist, dürfen sie dann im Namen der Religionsfreiheit
Grundrechte einschränken? 

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