Könnte ich dir auch raten, denn das Gericht hat genau das
entschieden: Es ist kein medizinisch notwendiger Eingriff und der
Arzt hätte ihn demnach nicht durchführen dürfen. Es hat auch
bestätigt, dass das Kind nicht einwilligungsfähig ist und dass das
Sorgerecht der Eltern hier nicht fasst, ebenfalls aus Gründen der
fehlenden medizinischen Notwendigkeit und dass das Recht des Kindes
auf körperliche Unversehrtheit die Religionsfreiheit der Eltern
einschränkt.
Damit wurde richterlich bestätigt, dass es einen medizinisch korrekt
ausgeführten Eingriff in diesem Fall nicht geben kann.
PS: Auch der Bundestag ist der Ansicht, dass der Eingriff nicht
rechtlich ist und hat daher die Regierung angeregt, ein Gesetz
vorzulegen, die diesen Eingriff erst rechtlich absichert (impliziert,
dass es dieses Recht nicht gibt, ergo der Eingriff unrechtlich ist).
Am Ende wird sich das Verfassungsgericht mit der schwierigen Frage
der Abwägung von Religionsfreiheit und Selbstbestimmungsrechten von
Kindern befassen müssen. Laut Meinung des kölner Gerichtes und der
Literatur, ist diese Frage allerdings bereits klar beantwortet.
entschieden: Es ist kein medizinisch notwendiger Eingriff und der
Arzt hätte ihn demnach nicht durchführen dürfen. Es hat auch
bestätigt, dass das Kind nicht einwilligungsfähig ist und dass das
Sorgerecht der Eltern hier nicht fasst, ebenfalls aus Gründen der
fehlenden medizinischen Notwendigkeit und dass das Recht des Kindes
auf körperliche Unversehrtheit die Religionsfreiheit der Eltern
einschränkt.
Damit wurde richterlich bestätigt, dass es einen medizinisch korrekt
ausgeführten Eingriff in diesem Fall nicht geben kann.
PS: Auch der Bundestag ist der Ansicht, dass der Eingriff nicht
rechtlich ist und hat daher die Regierung angeregt, ein Gesetz
vorzulegen, die diesen Eingriff erst rechtlich absichert (impliziert,
dass es dieses Recht nicht gibt, ergo der Eingriff unrechtlich ist).
Am Ende wird sich das Verfassungsgericht mit der schwierigen Frage
der Abwägung von Religionsfreiheit und Selbstbestimmungsrechten von
Kindern befassen müssen. Laut Meinung des kölner Gerichtes und der
Literatur, ist diese Frage allerdings bereits klar beantwortet.