Lochkarte schrieb am 24. Juli 2012 13:42
> Wenn es schon sein muss,
> ist wahrscheinlich der 8. Tag nach der Geburt wirklich der beste
> Termin, sofern es fachgerecht mit Betäubung gemacht wird. n
In Schweden ist es bis 2 Wochen zulässig und ich denke so eine
Regelung werden wir hier auch bekommen.
> Im 8. Jahr
> wie bei den Moslems finde ich hingegen ziemlich heftig. In etwa dem
> Alter hatte ich panische Angst vor jedem medizinischen Eingriff,
> einen schlechteres Alter für sowas wird man kaum finden.
Sowas dürfte eigentlich nur mit Einverständnis des Kindes geschehen.
Wobei das durch den möglichen familiären Druck sehr problematisch
wäre.
> Ich denke, die Richter konnten gar nicht anders urteilen als sie es
> taten, auch wenn Deutschlands Ansehen dadurch möglicherweise
> beschädigt wird.
Ich denke, das Urteil ist überflüssig wie eine Vorhaut. Aber nun ist
der Patient blutig und eine vernünftige Regelung muss her. Diese wird
hoffentlich beide Religionsgruppen in akzeptabler Weise
berücksichtigen UND verfassungsfest sein - wobei letzteres nur vom
Verfassungsgericht selbst klargestellt werden kann.
> Wenn es schon sein muss,
> ist wahrscheinlich der 8. Tag nach der Geburt wirklich der beste
> Termin, sofern es fachgerecht mit Betäubung gemacht wird. n
In Schweden ist es bis 2 Wochen zulässig und ich denke so eine
Regelung werden wir hier auch bekommen.
> Im 8. Jahr
> wie bei den Moslems finde ich hingegen ziemlich heftig. In etwa dem
> Alter hatte ich panische Angst vor jedem medizinischen Eingriff,
> einen schlechteres Alter für sowas wird man kaum finden.
Sowas dürfte eigentlich nur mit Einverständnis des Kindes geschehen.
Wobei das durch den möglichen familiären Druck sehr problematisch
wäre.
> Ich denke, die Richter konnten gar nicht anders urteilen als sie es
> taten, auch wenn Deutschlands Ansehen dadurch möglicherweise
> beschädigt wird.
Ich denke, das Urteil ist überflüssig wie eine Vorhaut. Aber nun ist
der Patient blutig und eine vernünftige Regelung muss her. Diese wird
hoffentlich beide Religionsgruppen in akzeptabler Weise
berücksichtigen UND verfassungsfest sein - wobei letzteres nur vom
Verfassungsgericht selbst klargestellt werden kann.