https://de.wikipedia.org/wiki/Generalstreik#Rechtslage_in_der_Bundesrepublik_Deutschland
In Deutschland sind Generalstreiks, anders als etwa in europäischen Staaten wie Frankreich oder Italien, juristisch nicht vom Streikrecht gedeckt. Daraus könnten sich Schadensersatzansprüche der Wirtschaft gegen aufrufende Gewerkschaften ergeben.
Entsprechende gerichtliche Entscheidungen basieren auf einem Gutachten von 1952 und führten zu dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1955, an denen beide Male Hans Carl Nipperdey zentral beteiligt war.[1] Das Streikrecht wird allerdings im Rahmen mehrerer seitdem geschlossener internationaler Abkommen, aber auch im Rahmen der Rechtsprechung des EGMR, weiter ausgelegt. Mangels eines Anlasses haben sich die deutschen Gerichte jedoch noch nicht weiter damit auseinandergesetzt.
Eine Ausnahmeregelung ist einzig dem Art. 20 GG: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“ zu entnehmen.