roko schrieb am 05.01.2021 23:38:
Denn es heißt ja klugerweise "wenn andere Abhilfe nicht möglich ist".
Und da nirgends festgelegt ist, was mit "anderer Abhilfe" gemeint ist, kann man immer behaupten, dass dies oder das noch möglich wäre, z. B. der Gang zum Gericht (auch wenn die Justiz voll auf Linie gebracht worden wäre).
Wer also Widerstand leisten will, kann diesen nicht mit dem GG begründen.
lg,
roko
Du kannst Dich ja mal erkundigen ob und von wem die Demos 1989 in Leipzig genehmigt wurden.