auf_der_hut schrieb am 17.06.2024 17:03:
Das Grundgesetz verbietet in Artikel 3 eine gesetzliche Ungleichbehandlung aufgrund der Herkunft.
Korrekt.
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Dieser Artikel kann auch nicht geändert werden, weil er durch die "Ewigkeitsklausel" Art. 79 Abs. 3 geschützt ist.
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Leider falsch. Dort steht "... die Artikel 1 und 20..." und eben nicht "bis", wie auch ich es lieber hätte.
Zudem gibt es dann noch die Frage nach der Veränderbarkeit des Art. 79, der sich mit Grundgesetzänderungen beschäftigt...
Gruß trainspotter