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  • GordonHannes

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Re: § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis

cogito schrieb am 15.11.2024 16:43:

szul schrieb am 15.11.2024 16:27:

cogito schrieb am 15.11.2024 13:33:

gemeint ist wohl "moralisch nicht geeignet" Ich finde wie du die Formulierung unsinnig. Es wird leider immer schwieriger sich klar auszudrücken.

Nein, mit Moral hat das nichts zu tun.
Es geht darum wie die zugrundelegenden Gesetze formuliert sind:

Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 3 Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.

https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__3.html

Danke für die Info. Aber ich finde die Formulierung ungeeignet dennoch unglücklich, denn sie impliziert, die Person sei zu blöd ein Fahrzeug zu führen. Daran liegt es ja schließlich nicht

Ne "zu blöd" ist nicht befähigt, das schliesst mangelnde geistige und körperliche Fähigkeiten ein.

Ungeeignet ist ein zwar befähigt aber aus anderen Gründen nicht erwünscht - wie charackterliche Mängel.

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