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Avatar von splat_666
  • splat_666

mehr als 1000 Beiträge seit 05.10.2002

Vielleicht sollte man bestehende Gesetze einfach mal anwenden…

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt

Laut Statistischem Bundesamt lebten in Deutschland Ende 2022 rund 674.000 syrische "Schutzsuchende".

Ich verstehe nicht wie man überhaupt als Syrer in Deutschland Asyl beantragen kann. Gemäß Dublin III Abkommen muss der Asylantrag in dem Land gestellt werden welches in der EU zuerst betreten wurde.
Gemäß Grundgesetz gibt es auch keinen Anspruch auf Asyl.
Es sei denn die ganzen Syrer kamen direkt über die Deutsch-Syrische Grenze. Dann würde es natürlich Sinn ergeben…

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