Es kommt auf die Art des Messers an, ob dieses eine verbotene Waffe darstellt. Insofern muss dann auch die Straftat selbst, die aus dem Besitz und dem Mitführen einer verbotenen Waffe resultiert, mitgezählt werden.
Nicht nur die Straftaten, in denen die verbotene Waffe dann auch zur weiteren Straftat genutzt wird. Da könnte man ruhig etwas gründlicher recherchieren. Auch wenn das Thema zugegeben ziemlich kompliziert ist.
Wer etwa eine Machete mitführt, muss dafür schon einen guten Grund nachweisen. Dies gilt auch für ein übliches Küchenmesser mit einer Klinge länger 12 cm. Generell verboten sind jedoch auch viele kleinere Messer.
Ausführlich wird das z.B. hier dargestellt:
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html
Der angedrohte Strafrahmen für den reinen Besitz eines verbotenen Messer ist nach §52 III Nr.1 WaffG eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Unwissenheit schützt dabei nicht vor Strafe, auch nicht bei Ausländern.
Mag sein, dass es in ihren Herkunftsländern völlig normal ist mir einem Butterflymesser durch die Gegend zu laufen. Hierzulande ist es jedoch eine verbotene Waffe. Schon deren Besitz ist strafbar, nicht nur das Mitführen.
Eigentlich müsste man die durchaus bereits vorhandenen Gesetzte einfach nur anwenden, was aber viel zu oft nicht geschieht. Stattdessen ruft die Politik nun nach weiteren (unnötigen) Verschärfungen im WaffG.
Den Straftätern ist es schon immer ziemlich egal gewesen, was im WaffG steht. Die allermeisten Straftaten werden mit illegalen Waffen begangen und Verschärfungen des WaffG sind hier reiner Populismus.