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  • cv_wait

373 Beiträge seit 02.07.2017

Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

fuehrt zu dem Thema folgendes aus [1] - danach sieht es so aus als
ob die Schlepperei tatsaechlich rechtlich gedeckt ist, wenn die Schlepperschiffe welche "Seenotrettung" leisten ihren geplanten Kurs
definieren als Start: Libyen, Ziel: Italien. in diesem Falle wuerde
unten zitiertes zutreffen und sie duerften Ihren Kurs beibehalten wenn
der naechste _geplante_ Anlaufhafen ein italienischer ist. Und das von denen dies so angegeben wird, daran duerfte kein Zweifel bestehen, auch wenn sie objektiv eigentlich ueberhaupt keinen Kurs oder Reiseplan in dem Sinne haben.

[1]

http://www.zaoerv.de/62_2002/62_2002_1_b_841_852.pdf

<snip>
Die Wahl des Ausschiffungshafens kann in einem solchen Fall auch nicht allein
dem Kapitän aufgebürdet werden, der seinerseits Druck von unterschiedlichsten
Seiten ausgesetzt sein kann.
Das Prinzip der Ausschiffung im nächsten Anlaufhafen ist somit so weit wie
möglich beizubehalten und die reguläre Fahrt auf geplantem Kurs nach der Ret-
tung fortzusetzen.
Bei Auftreten einer Seenotsituation des rettenden Schiffes ist der
nächstmögliche Hafen anzulaufen und die Geretteten auszuschiffen.
Die Entscheidung über das Vorliegen einer Seenotsituation muß wegen seiner
Sachnähe bei dem jeweiligen Kapitän verbleiben, kann aber im Einzelfall,
wie in anderen Seenotsituationen auch, Gegenstand einer Überprüfung sein.
Im Ergebnis ist zu der generellen Frage der Ausschiffung von aus Seenot
geretteten Flüchtlingen festzustellen, daß der Staat des nächsten planmäßigen
Anlaufhafens die Pflicht hat, dem rettenden Schiff eine Ausschiffung der
Geretteten - auch in Fällen von Massenzuströmen - zu gestatten.
Diese ist sowohl implizit in den oben genannten völkerrechtlichen Verträgen
enthalten als auch Teil des Völkergewohnheitsrechts.
Ein Recht zur Ausschiffung gegenüber einem anderen Hafenstaat besteht
demgegenüber grundsätzlich nicht.
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt jedoch in solchen Fällen, in denen das
zur Rettung geeilte Schiff durch die aufgenommene Anzahl an Menschen selbst
in Seenot gerät. Der Zeitpunkt des Eintretens einer solchen Seenot bestimmt
sich wiederum nach seevölkerrechtlichen Regeln und ist durch die oben erwähnte
Überprüfbarkeit zumindest weitestgehend auch objektiv feststellbar.
In solchen Fällen erfolgt die Ausschiffung der Flüchtlinge nach Weiterfahrt
auf vorgesehenem Kurs in dem Hafen, der zur Zeit des Eintretens der Seenot
des rettenden Schiffes der nächstgelegene ist.
<snip end>

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