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mehr als 1000 Beiträge seit 04.07.2002

Staatsangehörigkeit im geteilten Deutschland

Circular schrieb am 04.07.2017 07:22:

Die Bürger der DäDäRä waren eben keine Doppelstaatler und sind bis heute nicht wirklich in der BRD angekommen.

Am Beispiel des Beschlußes des Bundesverfassungsgerichts zum Fall "Teso":
> http://www.zaoerv.de/49_1989/49_1989_2_a_257_300.pdf

Die Anerkennung der DDR-Staatsbürgerschaft im Zusammenhang mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen zu Staatsbürgerschaft an sich bedeutete zwar pro Forma, dass man entweder Bürger der DDR oder eben Bürger der Bundesrepublik sein konnte, nicht jedoch beides, jedoch war o.g. Anerkennung eine politische Entscheidung, die natürlich keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Grundgesetzes hatte und auch nicht haben konnte. De facto waren DDR-Bürger also weiterhin immer auch Bürger der Bundesrepublik und konnten dementsprechend in jeder bundesdeutschen Botschaft auch einen Pass erhalten, der sie auch de jure zu Bürgern der Bundesrepublik Deutschland machte, was auch im Protokoll zum Grundlagenvertrag vermerkt worden ist: "Staatsangehörigkeitsfragen sind durch den Vertrag nicht geregelt worden."
entsprechende Seite aus dem Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik ("Grundlagenvertrag"), 21. Dezember 1972:
> http://www.1000dokumente.de/index.html?c=dokument_de&dokument=0023_gru&object=translation&l=de
Sehr schön auch in der damals noch lesenswertenZeit erklärt:
Wenn Genscher eine Grube gräbt... (24. Januar 1975)
> http://www.zeit.de/1975/05/wenn-genscher-eine-grube-graebt/komplettansicht

Ausgenommen von diesen Regelungen waren nur Ausländer, die die (ost)deutsche Staatsbürgerschaft nicht Ius sanguinis, also nicht von Geburt an besaßen.

p.s. Wenn man keine Ahnung hat, ...

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (04.07.2017 12:30).

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