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  • Hat se nicht alle

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Re: Dubliner Übereinkunft?

ton-toni schrieb am 30.06.2017 11:11:

Nein - ich bezog mich auf das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 16a

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.

Genau das ist derzeit in Libyen nicht sichergestellt. Es gibt dort unter anderem 2-3 Regierungen und es kann von keiner sichergestellt werden, dass diese internationalen Abkommen im ganzen Land gültig sind weil a) deren Einflußbereich nicht ausreichend ist und b) sie gegeneinander kämpfen.

Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

Da müsste eine Mehrheit im Bundestag und Bundesrat Libyen zu einem sicheren Drittland erklären was es definitiv heute nicht ist.

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