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  • Pearphidae

mehr als 1000 Beiträge seit 14.11.2021

Re: Was fällt auf?

Schleiereulerich schrieb am 16.07.2023 14:58:

Nun, worauf wollen Sie explizit hinaus? Ich musste mir (als fachlicher Laie) das Video 3x ansehen/anhören, um etwas zu suchen, was Sie meinen, was auffallen könnte.
"Mir" fällt auf:

* Christoph Kehlbach hat weit aufgerissene Augen, zunehmend Transpiration auf der Gesichtshaut [Nervosität? Nebenwirkungen? (Falls Ja, dann eindeutig NICHT von Cannabinoiden!) ...?];

* Christoph Kehlbach verwendet eine für mich schwer zu verstehende Aneinanderreihung von Gedanken und Halbsätzen, bzw. tue ich mir generell schwer, Sprechern mit ähnlichem Muster gedanklich zu folgen;

* (!) Das Narrativ wird vorgetragen, dass "Der Gesetzgeber die Politik macht" und das Verfassungsgericht danach überprüfen darf/kann/soll/muss, ob die beschlossenen Gesetze grundgesetzkonform sind. Dabei wird mMn ausser Acht gelassen, dass der Gesetzgeber selbst für grundgesetzkonforme Gesetzgebungsverfahren verantwortlich ist;

Bitte zerreißen Sie mich für meinen Beitrag nicht in der Luft. 😇

Ihren Beitrag noch einmal gelesen, fällt mir auf:

... Cannabiskonsum darf weiter bestraft werden. ...

...aber muss nicht.

Bitte erhellen Sie mich/uns.

Diese "alternativen Informationen" in unzusammenhängenden Halbsätzen hatte ich mir in der Vergangenheit zur Genüge angetan um sie mir heute zu ersparen. Außerdem vertrete ich den Standpunkt, Forenten sollen bitte ihre Meinungen und Argumente hier zur Diskussion darlegen, statt irgendwelche forenfremde Quellen für sich sprechen zu lassen.

Meines Wissens erfüllt nach wie vor der reine Konsum von Betäubungsmitteln wie Essen, Trinken, Rauchen usw. keinen Tatbestand des § 29 BtMG, auch nicht den des Erwerbs oder des Besitzes. Der Verbrauch von Betäubungsmitteln wurde straffrei gelassen: es gilt das Prinzip der Straflosigkeit von Selbstschädigungen und Selbstgefährdungen. Wenn man Ihnen also nicht nachweisen kann, dass ein Joint, von dem Sie einen Zug nehmen, Ihr Eigentum ist, kann man Ihnen nichts anhaben.

Alles andere ist und bleibt auch gemäß aktuellem Urteil des BVerfG strafbar:
● https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-065.html

Etwas anderes ist es, wenn Staatsanwälte manche Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen, weil vielleicht die Besitzmenge gering ist und sich der Beschuldigte bisher nichts zu Schulden kommen ließ.

Solange der Gesetzgeber den Besitz von Cannabis nicht straffrei stellt, kann das BVerfG auch nur immer wieder so urteilen, wie es dies in der Vergangenheit tat.

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