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mehr als 1000 Beiträge seit 04.10.2013

Re: § 130a StGB Anleitung zu Straftaten

bismarckhering schrieb am 18. Oktober 2013 01:25

> > Dein vergleich trifft nur dann zu, wenn jemand absichtlich einen
> > Unfall baut, so wie die Afrikaner absichtlich Seenot hervorrufen.
> > Wie gesagt, sie sollten es einfach übersehen, dann hat sich das.

> Durch die Wiederholung des "Tipps" wird die Intention unabstreitbar.

Tja. Ich hab eben keinen Bock auf den afrikanische Exodus. Und wenn
sie sich kurz vor der Küste selbst versenken, ist es ihr Pech.

> Schauen wir mal ins StGB:
> > § 130a
> > Anleitung zu Straftaten

> > (1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung 
> > zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und 
> > nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern 
> > oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet, öffentlich 
> > ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, wird mit 
> > Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

> Meines Wissens versteht heise da überhaupt keinen Spaß.

Ach Gottchen. Was mach DU eigentlich, um die zu retten? Zuhause
sitzen, und gut meinende Posts tippen? Ist doch auch ein bisschen
unterlassene Hilfeleistung, oder? Such doch dafür mal den passenden
Paragrafen heraus. Das ist das typische an Gutmenschen, dass sie sich
hinter ihrer vermeintlich erhabenen ethischen Position verstecken,
und anderen die Drecksarbeit überlassen wollen. Wenn Dich das so
fertig macht, fahr doch nach Lampedusa und helfe denen.


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