bismarckhering schrieb am 18. Oktober 2013 01:25
> > (1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung
> > zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, ....
Unterlassende Hilfeleistung ist keine Katalogtat nach § 126 Abs. 1
StGB.
Es reicht nicht, das Gesetz zu zitieren, man muß es auch lesen und
verstehen.
> > (1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung
> > zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, ....
Unterlassende Hilfeleistung ist keine Katalogtat nach § 126 Abs. 1
StGB.
Es reicht nicht, das Gesetz zu zitieren, man muß es auch lesen und
verstehen.