Moggel schrieb am 26.09.2024 14:13:
Insgesamt vermischt die Aussage schuldrechtliche und dingliche Aspekte des Kaufvertrags und der Besitzübertragung, ohne die notwendige Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft hinreichend zu berücksichtigen.
Ich wäre jetzt nicht davon ausgegangen, dass ich es hätte so sehr im Detail aufschlüsseln müssen. Immerhin halten die meisten beim Lesen sowieso ab, wenn man mit Gesetzten und Paragrafen kommt.
Aber nun gut zu wissen, dass ich in Bezug auf dich detaillierter sein sollte, da du entweder Ahnung hast, schnell und effizient Gesetzestexte verstehst und dich daher, wenn Ungenauigkeiten in entsprechender Argumentation auftreten, dich verpflichtet sieht einzuschreiten und Falsches richtigzustellen. Was ich im Übrigen sehr begrüße!