Sir Henry I. schrieb am 07.07.2021 13:48:
Da im konkreten Fall die Jugendstrafe auf 2 Jahre lautete und zur Bewährung ausgesetzt wurde, wurde diese noch nicht einmal in das normale Führungszeugnis eingetragen. Im Bundeszentralregister (das ist das, was die StA im Strafverfahren einführt) musste das nach 5 Jahren gelöscht werden.
...dann sollte man sich allerdings fragen, ob diese Regelungen sinnvoll sind. Bei dieser Sorte Täter scheinen Wiederholungen ja eher die Regel als die Ausnahme und der Heini schien sich ja seiner Sache sehr sicher und von keinerlei Zweifel geplagt...