Karolis schrieb am 07.07.2021 18:42:
Bei der Überlegung, ob eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, geht es nicht darum, ob eine Bewährung noch läuft.
So lange eine Haftstrafe auf Bewährung ausgesetzt ist und in dieser Bewährungszeit eine weitere Straftat begangen wurde, gibt es keine Überlegung - da wird schlicht und ergreifend nach Verurteilung (wenn diese in der Bewährungszeit erfolgt), die Bewährung widerrufen oder in der erneuten Verurteilung eine Gesamtstrafe gebildet, die sowieso nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird. I.d.R. wird die Bewährungszeit von der zuständigen Strafvollstreckungskammer verlängert, so bald eine weitere Anklage erhoben und zur Verhandlung vom Gericht angenommen wurde.
Sondern darum, wie die Prognose ist, ob die Strafaussetzung zur Bewährung einen erzieherischen Effekt haben kann.
Ja, dieser erzieherische Effekt wird i.d.R. verneint, wenn in der Bewährungszeit weitere Straftaten begangen werden.
Dabei kann man durchaus berücksichtigen, dass es zuvor schon Strafurteile gab, selbst dann, wenn deren Bewährungszeit abgelaufen war.
Nur wenn der Eintrag im Bundeszentralregister noch nicht gelöscht wurde.
Denn strafloses Verhalten in dieser Zeit schützt nur vor Verbüßung dieser Strafe. Es garantiert nicht eine erneute Strafaussetzung.
Vollkommen korrekt.